Paul's, die Snackmarke

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber
– Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
– juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Liefervertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag unverzichtbar schriftlich niederzulegen.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 155 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unverzichtbar unserer schriftlichen Bestätigung.
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk exklusiv etwaiger, auf öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beruhender Abgaben. Zu den Preisen kommt die MWSt. in gesetzl. Höhe hinzu.
3.2 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
4.1 Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf unser Kühlhaus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferungen eintreten. Die vg. Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.
4.4 Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung insgesamt auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, begrenzt.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Kühlhaus mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages je Tag, berechnet, soweit der Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Außerdem sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.6 Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Übernimmt der Besteller den Transport der Lieferung/Leistung, verpflichtet er sich, dafür zu sorgen, dass bei Frischware der Temperaturbereich von + 4 ° - 0 ° C nicht über- oder unterschritten wird und bei Tief- sowie gefrorener Ware die in den gesetzlichen Bestimmungen für den Transport und die Lagerung geschlachteten Geflügels und geschlachteter Geflügelteile vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden.
4.7 Sind wir nach vorstehender Regelung in Fällen höherer Gewalt von der Lieferung befreit, wird die Lieferung dann aber gleichwohl nach Wegfall des Hindernisses ausgeführt, sind wir berechtigt, eventuelle Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht und das Interesse des Bestellers nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
4.8 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; dadurch entstehende Kosten sind von dem Besteller zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.
4.9 Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere Zahlungsrückständen, können wir, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und unsere Forderungen einschließlich etwaiger Wechselforderungen sofort fällig stellen. Außerdem können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangen. Vereinbarte Kontokorrentverhältnisse können mit sofortiger Wirkung rückwirkend aufgelöst werden. Der Besteller schuldet in diesem Fall nicht mehr aus dem Saldo-Konto, sondern die Bezahlung der einzelnen Lieferungen.
4.10 Die Gefahr geht im Übrigen spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten von uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.11 Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Besteller unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen.
4.12 Teillieferungen sind zulässig.
4.13 Bei Lieferungen unter 100 kg bleibt, auch wenn nichts anderes vereinbart ist, die Berechnung der Versandkosten vorbehalten. Mehrfracht für gewünschte oder notwendige andere Beförderungsarten geht zu Lasten des Bestellers. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung in unserem Betrieb festgestellte Abgangsgewicht.
5.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Lieferung ist innerhalb von zwei Stunden nach dem Empfang zu untersuchen. Etwaige Mängel sind binnen 24 Stunden zu rügen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit ihrer Entdeckung.
5.2 Wir haften nicht dafür, dass die Lieferung für die von dem Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Im Fall einer Mängelrüge sind mindestens 5 kg als Probe zu entnehmen und uns zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Probe ist unter Einhaltung der Temperaturvorschriften zu lagern und zu transportieren. Im Fall der Unmöglichkeit einer Rücksendung ist die Vorlage eines veterinärärztlichen Attestes über Grund, Umfang und Menge des Mangels erforderlich. Von uns anerkannte Reklamationen werden nur nach unserer Wahl in Natur oder in bar bis zur Höhe der zurückgelieferten Menge vergütet. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Bei amtlichen Kontrollen von uns gelieferter Ware ist uns in jedem Fall die Möglichkeit einer Gegenkontrolle zu geben, und zwar durch unverzügliche Benachrichtigung und Bereitstellung von Original-Gegenproben.
5.3 Die Gewährleistungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
5.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse auf den Liefergegenstand entstanden sind, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
5.5 Im Fall der Nachlieferung tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
5.6 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
5.7 Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.8 Soweit wir nicht Produzent des Liefergegenstandes sind, können Ansprüche gegen uns – unbeschadet der vorstehenden Regelungen – nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem der Produzent uns gegenüber haftet.
5.9 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand von dem Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für die Verwendung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.
5.10 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
6.1 Der Besteller kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
6.2 Liegt ein Leistungsverzug im Sinne der vorstehenden Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
6.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
6.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ersatzlieferung durch uns.
6.5 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss ist in gleicher Weise beschränkt wie vorstehend zu Ziffer 5 geschehen.
7. Die dem Besteller überlassenen Leihgebinde (z. B. Transportbehälter, Container, Plastikgebinde, Fässer, Kästen, Paletten etc.) bleiben unser alleiniges unbeschränktes Eigentum. Sie sind von dem Besteller nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand an uns zurückzugeben. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Besteller die Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen, die uns aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzügl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern er nicht zum sofortigen Gebrauch bestimmt ist.
8.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Verteidigung unserer Rechte zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich gesetzl. MWSt. an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Nachbearbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Die Bearbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen damit vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Für die durch die Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. Der Besteller verwahrt diesen neuen Gegenstand für uns.
8.6 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bezugsgröße ist der jeweilige Einkaufspreis.
9. Eine Rechnung oder ein Kontoauszug gelten als anerkannt, falls nicht innerhalb einer Woche uns gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung einer Frist ist der Eingang bei uns maßgebend.
10.1 Sollte der Besteller Vollkaufmann sein, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts.
10.3 Wir dürfen die den Besteller betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Alle früheren Liefer- und Zahlungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.